Zum Hauptinhalt springen

02922 800-1005

kontakt@gip‑werl.de

Satzung

des Vereins

„Gewaltintervention und –prävention Werl e.V.“

(G.I.P. Werl e.V.)

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Gewaltintervention und –

prävention Werl e.V.“ – kurz: „G.I.P. Werl e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Werl / Westfalen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Gründungstag ist der 21.November 2000 .

§ 2

Der Verein – nachfolgend G.I.P. Werl e.V. genannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. G.I.P. Werl e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des G.I.P. Werl e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des G.I.P. Werl e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des G.I.P. Werl e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Träger des Vereins, nämlich der Stadt Werl, die das ihr zufallende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Zweck des Vereins G.I.P. Werl e.V. ist die Implementation einer kontinuierlichen und dauerhaften Präventionsarbeit zu dem Thema der „häuslichen Gewalt“, d.h. der Gewalt in engeren sozialen Beziehungen in Abgrenzung zur öffentlichen Gewalt, sowie der schrittweise Auf- und Ausbau der Interventionsarbeit für von Gewalt Betroffene in Werl.

Der angestrebte Zweck ist sowohl durch die Entwicklung eigener Vereinsaktivitäten, wie auch durch die finanzielle Unterstützung und Förderung von Projekten anderer Sozialakteure (z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendzentrum oder Jugendgruppen, etc.) im Stadtgebiet Werl zu erfüllen.

§ 4

Mitglied von G.I.P. Werl e.V. kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen wird. Wird hiergegen von dem ausgeschlossenen Mitglied in einer Woche ab Zugang des Beschlusses Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

§ 5

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 21.Lebensjahr. Den juristischen Mitgliedspersonen steht nur das aktive Wahlrecht mit nur je einer Stimme zu.

Die Mitglieder haben den Beitrag von jährlich 12 € – 23,47 DM – oder mehr – im

voraus zu entrichten. Sie werden in der Regel im Lastschriftverfahren erhoben.

§ 6

Vereinsorgane sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;

2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

3. Entlastung des Vorstandes;

4. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird mit einer Amtszeit von jeweils 2 Jahren gewählt.

Er führt die Geschäfte von G.I.P. Werl e.V. bis zur Neuwahl weiter.

Die Wahl der oder des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen

Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen;

5. Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Wahlen erfolgen jährlich. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand

nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von

den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß;

6. Satzungsänderungen;

7. Entscheidung über Einsprüche gegen Vereinsausschlüsse;

8. Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen, soweit dies nicht gemäß

§ 10 Absatz 2 dem Vorstand obliegt ;

9. Auflösung von G.I.P. Werl e.V.;

10. Alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegende Gegenstände.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit verlangt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederver-

lsammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung von G.I.P. Werl e.V. betreffen. Diese bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

1. dem oder der Vorsitzenden,

2. seinem oder ihrer 1.Stellvertreter/in,

3. seinem oder ihrem 2.Stellvertreter/in,

4. dem oder der Schatzmeister/in,

5. dem oder der Geschäftsführerin.

Der G.I.P. Werl e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder einem

seiner oder ihrer Stellvertreter/innen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von G.I.P. Werl e.V. und hat im Verhin- derungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Vorstandssitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen oder ihren Stellvertreter/in, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder einer seiner oder ihrer Stellvertreter/innen anwesend sind.

Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitendem Vorstandsmitglied und dem oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich , bzw. im Rahmen ihrer beruflichen Funktion aus.

§ 9

Beirat

Die Arbeit des Vorstandes wird unterstützt durch einen Beirat. Die Zahl der Beirats-

mitglieder soll im Regelfall 10 Personen nicht überschreiten.

Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder. Bei der Berufung ist die Mitwirkung des gesamten Vorstandes erforderlich und dieser teilt die in den Beirat berufenen Personen in der nächst- folgenden Mitgliederversammlung mit. Die Amtszeit der Beitrittsmitglieder beträgt drei Jahre.

§ 10

Über die Verwendung des durch Beiträge und Spenden angesammelten Vermögens entscheidet der Vorstand. Vorschläge, aber auch Bedenken des Beirats sollen bei der Entscheidung des Vorstandes berücksichtigt werden.

Werl, den 21.11.2000